Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS X. Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen: ARTICULUS 1. Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft inclusive verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie de rato caviren, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen. 2. Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen. TITULUS X. Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen: ARTICULUS 1. Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft inclusivè verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie de rato caviren, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen. 2. Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0041"/> <div n="2"> <head>TITULUS X.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft <hi rendition="#aq">inclusivè</hi> verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie <hi rendition="#aq">de rato caviren</hi>, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0041]
TITULUS X.
Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen:
ARTICULUS 1.
Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft inclusivè verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie de rato caviren, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen.
2.
Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/41>, abgerufen am 22.02.2025. |