Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 65. Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. Wie dann auch die jenigen / die bey Abend und Nachtzeiten / wegen geübten Muthwillens / nach der Glocken Zeit / nach neun Uhr auff der Gassen von der Wach werden betreten / und sich nicht verbürgen können / wann es Bürger Kinder seyn / auff den Winserbaum oder Brogkthurm in Verwahrungen genommen / oder das es andere / im mangel der Bürgschafft / nach befindung der Verbrechung / nach des Fronen Hauß sollen gebracht werden. Artic. 66. Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zu verfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen. Würde jemand wegen eines niederfallenden Gebäudes / an seiner Gesundheit / oder Leib und Leben beschädiget: So sol der Eigenthumbs-Herr / Artic. 65. Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. Wie dann auch die jenigen / die bey Abend und Nachtzeiten / wegen geübten Muthwillens / nach der Glocken Zeit / nach neun Uhr auff der Gassen von der Wach werden betreten / und sich nicht verbürgen können / wann es Bürger Kinder seyn / auff den Winserbaum oder Brogkthurm in Verwahrungen genommen / oder das es andere / im mangel der Bürgschafft / nach befindung der Verbrechung / nach des Fronen Hauß sollen gebracht werden. Artic. 66. Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zu verfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen. Würde jemand wegen eines niederfallenden Gebäudes / an seiner Gesundheit / oder Leib und Leben beschädiget: So sol der Eigenthumbs-Herr / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0403"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 65.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.</p> </argument><lb/> <p>Wie dann auch die jenigen / die bey Abend und Nachtzeiten / wegen geübten Muthwillens / nach der Glocken Zeit / nach neun Uhr auff der Gassen von der Wach werden betreten / und sich nicht verbürgen können / wann es Bürger Kinder seyn / auff den Winserbaum oder Brogkthurm in Verwahrungen genommen / oder das es andere / im mangel der Bürgschafft / nach befindung der Verbrechung / nach des Fronen Hauß sollen gebracht werden.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 66.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zu verfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen.</p> </argument><lb/> <p>Würde jemand wegen eines niederfallenden Gebäudes / an seiner Gesundheit / oder Leib und Leben beschädiget: So sol der Eigenthumbs-Herr / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0403]
Artic. 65.
Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.
Wie dann auch die jenigen / die bey Abend und Nachtzeiten / wegen geübten Muthwillens / nach der Glocken Zeit / nach neun Uhr auff der Gassen von der Wach werden betreten / und sich nicht verbürgen können / wann es Bürger Kinder seyn / auff den Winserbaum oder Brogkthurm in Verwahrungen genommen / oder das es andere / im mangel der Bürgschafft / nach befindung der Verbrechung / nach des Fronen Hauß sollen gebracht werden.
Artic. 66.
Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zu verfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen.
Würde jemand wegen eines niederfallenden Gebäudes / an seiner Gesundheit / oder Leib und Leben beschädiget: So sol der Eigenthumbs-Herr /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/403>, abgerufen am 22.02.2025. |