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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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denen der Friede geboten / mit gebührlicher Parition sich darnach zu richten schüldig seyn; wofern aber der eine oder der ander / dem der Friede geboten / dessen ungeachtet gegen den andern thätlich verfahren / und der eine den andern darüber verletzen und beschädigen würde: So sol derselbe / der solche wolgemeinte Anbietung des Friedens verächtlich außgeschlagen / die aufferlegte Straffe erlegen / oder wofern bey beyden Theilen die Schuld befunden / auch ein jeder die angekündigte Straffe zu entrichten verbunden seyn.

Da auch dieser angekündigten Friedshandlung ungeachtet / der eine zu dem andern nicht desto weniger sich nöthigen / daß derselbe entlauffen / oder dem andern in eines Bürgers Verhausung entweichen / und der Zunöthiger ihm in solche Behausung nacheilen würde / Auff den Fall / da schon der Vorgewichene nicht ist würcklich verwundet oder verletzet / sol nicht desto weniger der Zunöthiger / wann er dessen mit zween glaubwürdigen Männern ist überzeuget / wegen solcher beschehenen Vergewaltung dem Gerichte mit ein hundert Reichsthalern verfallen seyn / und hat er die nicht zubezahlen / sol er in dieser Stadt und dero Gebiete / biß er dieselbe hat entrichtet / nicht gelitten werden. Da er aber den vorgewichenen verletzt oder verwundet / sol er in die angekündigte Straffe verfallen seyn.

denen der Friede geboten / mit gebührlicher Parition sich darnach zu richten schüldig seyn; wofern aber der eine oder der ander / dem der Friede geboten / dessen ungeachtet gegen den andern thätlich verfahren / und der eine den andern darüber verletzen und beschädigen würde: So sol derselbe / der solche wolgemeinte Anbietung des Friedens verächtlich außgeschlagen / die aufferlegte Straffe erlegen / oder wofern bey beyden Theilen die Schuld befunden / auch ein jeder die angekündigte Straffe zu entrichten verbunden seyn.

Da auch dieser angekündigten Friedshandlung ungeachtet / der eine zu dem andern nicht desto weniger sich nöthigen / daß derselbe entlauffen / oder dem andern in eines Bürgers Verhausung entweichen / und der Zunöthiger ihm in solche Behausung nacheilen würde / Auff den Fall / da schon der Vorgewichene nicht ist würcklich verwundet oder verletzet / sol nicht desto weniger der Zunöthiger / wann er dessen mit zween glaubwürdigen Männern ist überzeuget / wegen solcher beschehenen Vergewaltung dem Gerichte mit ein hundert Reichsthalern verfallen seyn / und hat er die nicht zubezahlen / sol er in dieser Stadt und dero Gebiete / biß er dieselbe hat entrichtet / nicht gelitten werden. Da er aber den vorgewichenen verletzt oder verwundet / sol er in die angekündigte Straffe verfallen seyn.

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[0400] denen der Friede geboten / mit gebührlicher Parition sich darnach zu richten schüldig seyn; wofern aber der eine oder der ander / dem der Friede geboten / dessen ungeachtet gegen den andern thätlich verfahren / und der eine den andern darüber verletzen und beschädigen würde: So sol derselbe / der solche wolgemeinte Anbietung des Friedens verächtlich außgeschlagen / die aufferlegte Straffe erlegen / oder wofern bey beyden Theilen die Schuld befunden / auch ein jeder die angekündigte Straffe zu entrichten verbunden seyn. Da auch dieser angekündigten Friedshandlung ungeachtet / der eine zu dem andern nicht desto weniger sich nöthigen / daß derselbe entlauffen / oder dem andern in eines Bürgers Verhausung entweichen / und der Zunöthiger ihm in solche Behausung nacheilen würde / Auff den Fall / da schon der Vorgewichene nicht ist würcklich verwundet oder verletzet / sol nicht desto weniger der Zunöthiger / wann er dessen mit zween glaubwürdigen Männern ist überzeuget / wegen solcher beschehenen Vergewaltung dem Gerichte mit ein hundert Reichsthalern verfallen seyn / und hat er die nicht zubezahlen / sol er in dieser Stadt und dero Gebiete / biß er dieselbe hat entrichtet / nicht gelitten werden. Da er aber den vorgewichenen verletzt oder verwundet / sol er in die angekündigte Straffe verfallen seyn.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/400>, abgerufen am 24.11.2024.