Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.5. Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten. 6. Wurde sie aber als Beklagtinne einen Curatorn ad litem nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu nominiren und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit exequirung der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr ex Officio einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden. 7. Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit Curatorn ad litem versehen werden. 5. Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten. 6. Wurde sie aber als Beklagtinne einen Curatorn ad litem nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu nominiren und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit exequirung der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr ex Officio einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden. 7. Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit Curatorn ad litem versehen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0040"/> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wurde sie aber als Beklagtinne einen <hi rendition="#aq">Curatorn ad litem</hi> nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu <hi rendition="#aq">nominiren</hi> und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit <hi rendition="#aq">exequirung</hi> der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr <hi rendition="#aq">ex Officio</hi> einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit <hi rendition="#aq">Curatorn ad litem</hi> versehen werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
5.
Der Frauen Vormund ist ihr Ehemann so lange er lebet / der sie dann im Rechte / als ihr Ehe-Voigt und rechter Vormundt / zuvertreten schüldig. Wann er aber Todts verfahren ist / und die Frau im Gerichte zu klagen hätte / oder beklagt würde: So sol sie ihr einen Kriegischen Vormund zugeben bitten.
6.
Wurde sie aber als Beklagtinne einen Curatorn ad litem nicht bitten: So sol / auff des Klägers Ansuchen / ihr bey einer namhafften Peen / in acht Tagen einen Kriegischen Vormund zu nominiren und zu bitten /aufferlegt / und in verweigerung dessen mit exequirung der Peen gegen sie verfahren / und nichts desto weiniger ihr ex Officio einer von den Procuratorn zum Kriegischen Vormund verordnet werden.
7.
Sinnlose / und denen die verwaltung ihrer Güter verbohten / und andere dergleichen Personen / so die beklagt werden / sollen / auff des Klägers Ansuchung / von Uns mit Curatorn ad litem versehen werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/40>, abgerufen am 17.07.2024. |