Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0004"/> sorgfältig zu <hi rendition="#aq">respectiren</hi> Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte <hi rendition="#aq">Statuta</hi>, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche <hi rendition="#aq">Statuta</hi> und </p> </div> </front> </text> </TEI> [0004]
sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/4>, abgerufen am 16.02.2025. |