Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden. ARTIC. 52. Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich überfallen. Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget. Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden. ARTIC. 52. Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich überfallen. Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget. Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0393"/> <p>Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden.</p> </div> <div n="2"> <head>ARTIC. 52.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich überfallen.</p> </argument><lb/> <p>Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget.</p> <p>Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0393]
Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden.
ARTIC. 52.
Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich überfallen.
Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget.
Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/393>, abgerufen am 22.02.2025. |