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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.

Artic. 51.

Straffe der Freveler.

Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.

Artic. 51.

Straffe der Freveler.

Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

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[0392] daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen. Artic. 51. Straffe der Freveler. Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/392>, abgerufen am 24.11.2024.