Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder Curatores geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig. 2. Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein Actores, und nicht Procuratores ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben. 3. Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret. 4. Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen. können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder Curatores geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig. 2. Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein Actores, und nicht Procuratores ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben. 3. Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret. 4. Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0039"/> <p>können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder <hi rendition="#aq">Curatores</hi> geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein <hi rendition="#aq">Actores</hi>, und nicht <hi rendition="#aq">Procuratores</hi> ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
können / sondern muß solches durch ihre Vormünde oder Curatores geschehen / oder das jennige so sie Handelen / ist von Rechtswegen Krafftloß und Nichtig.
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Ob nun wol / vermöge gemeiner beschriebener Rechten / die Vormünder vor der Kriegs-Befestigung allein Actores, und nicht Procuratores ordnen mögen: So wollen Wir doch solchen Unterscheid auffgehoben / und ihnen / nach ihres tragenden Ampts Nothdurfft / einen Procuratorn zu setzen / Macht gegeben haben.
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Trägt sichs aber zu / das der Vormund mit dem Mündlein selbst Rechtfertigung hätte / sol er solches Uns anzeigen / und einen Kriegischen Vormund darzu zu ordnen bitten / der ihm dann sol gegeben werden / welches Ampt mit endigung der Rechtfertigung auffhöret.
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Hätte nun der Unmündige mehr Vormündere / welche mit der Rechtfertigung nichts zuschaffen hätten: So mögen die andern der Sachen sich annehmen / und die zu Recht außführen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/39>, abgerufen am 22.02.2025. |