Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden. Artic. 46. Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden. Artic. 47. Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren. Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner Defension einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden. Artic. 46. Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden. Artic. 47. Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren. Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner Defension einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0389"/> einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 46.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.</p> </argument><lb/> <p>Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 47.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren.</p> </argument><lb/> <p>Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner <hi rendition="#aq">Defension</hi> einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0389]
einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden.
Artic. 46.
Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.
Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden.
Artic. 47.
Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren.
Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner Defension einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/389>, abgerufen am 17.02.2025. |