Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Da aber die geschlagene und verwundete Person / nach dem dieselbe Bettlägerich gewesen / wiederumg auff der Gassen / Marckte / in der Kirchen / Badtstuben / oder sonst in offenen Plätzen gesehen / und darnach gleichwol mit Todt abgehen würde / so ist auff den Fall / der Thäter / von der peinlichen Anklage des Todtschlages gefreyet / und auch / es sey die Verwundung so schwer und gefährlich gewesen / wie sie wolle / keinen Mordt zu bessern schüldig / sondern wird mit willkührlicher Straffe beleget. Artic. 42. Wann der Verwundte nicht Bettlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren. Wo ferne aber die geschlagene oder verwundete Persone / nach beschehener Verwundung / niemahlen wäre Bettlägerich worden / sondern nach der Verwundung / auff der Gassen seine Handthierung und Gewerbe / hernach als vorhin verrichtet / und doch unlängst nach solcher Verwundung / durch den zeitlichen Todt abscheiden würde: so sollen in solchem Falle die gelehrte und erfahrne Medici und Chriurgi, nach fleissiger Da aber die geschlagene und verwundete Person / nach dem dieselbe Bettlägerich gewesen / wiederumg auff der Gassen / Marckte / in der Kirchen / Badtstuben / oder sonst in offenen Plätzen gesehen / und darnach gleichwol mit Todt abgehen würde / so ist auff den Fall / der Thäter / von der peinlichen Anklage des Todtschlages gefreyet / und auch / es sey die Verwundung so schwer und gefährlich gewesen / wie sie wolle / keinen Mordt zu bessern schüldig / sondern wird mit willkührlicher Straffe beleget. Artic. 42. Wann der Verwundte nicht Bettlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren. Wo ferne aber die geschlagene oder verwundete Persone / nach beschehener Verwundung / niemahlen wäre Bettlägerich worden / sondern nach der Verwundung / auff der Gassen seine Handthierung und Gewerbe / hernach als vorhin verrichtet / und doch unlängst nach solcher Verwundung / durch den zeitlichen Todt abscheiden würde: so sollen in solchem Falle die gelehrte und erfahrne Medici und Chriurgi, nach fleissiger <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0386"/> <p>Da aber die geschlagene und verwundete Person / nach dem dieselbe Bettlägerich gewesen / wiederumg auff der Gassen / Marckte / in der Kirchen / Badtstuben / oder sonst in offenen Plätzen gesehen / und darnach gleichwol mit Todt abgehen würde / so ist auff den Fall / der Thäter / von der peinlichen Anklage des Todtschlages gefreyet / und auch / es sey die Verwundung so schwer und gefährlich gewesen / wie sie wolle / keinen Mordt zu bessern schüldig / sondern wird mit willkührlicher Straffe beleget.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 42.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wann der Verwundte nicht Bettlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren.</p> </argument> <p>Wo ferne aber die geschlagene oder verwundete Persone / nach beschehener Verwundung / niemahlen wäre Bettlägerich worden / sondern nach der Verwundung / auff der Gassen seine Handthierung und Gewerbe / hernach als vorhin verrichtet / und doch unlängst nach solcher Verwundung / durch den zeitlichen Todt abscheiden würde: so sollen in solchem Falle die gelehrte und erfahrne <hi rendition="#aq">Medici</hi> und <hi rendition="#aq">Chriurgi,</hi> nach fleissiger </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0386]
Da aber die geschlagene und verwundete Person / nach dem dieselbe Bettlägerich gewesen / wiederumg auff der Gassen / Marckte / in der Kirchen / Badtstuben / oder sonst in offenen Plätzen gesehen / und darnach gleichwol mit Todt abgehen würde / so ist auff den Fall / der Thäter / von der peinlichen Anklage des Todtschlages gefreyet / und auch / es sey die Verwundung so schwer und gefährlich gewesen / wie sie wolle / keinen Mordt zu bessern schüldig / sondern wird mit willkührlicher Straffe beleget.
Artic. 42.
Wann der Verwundte nicht Bettlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren.
Wo ferne aber die geschlagene oder verwundete Persone / nach beschehener Verwundung / niemahlen wäre Bettlägerich worden / sondern nach der Verwundung / auff der Gassen seine Handthierung und Gewerbe / hernach als vorhin verrichtet / und doch unlängst nach solcher Verwundung / durch den zeitlichen Todt abscheiden würde: so sollen in solchem Falle die gelehrte und erfahrne Medici und Chriurgi, nach fleissiger
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/386>, abgerufen am 22.02.2025. |