Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen. Artic. 40. Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen. Artic. 41. Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen. Artic. 40. Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen. Artic. 41. Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0385"/> <p>Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 40.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.</p> </argument><lb/> <p>Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 41.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.</p> </argument><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0385]
Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen.
Artic. 40.
Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.
Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen.
Artic. 41.
Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/385>, abgerufen am 17.07.2024. |