Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 30. Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen. Artic. 31. Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet. Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben / Artic. 30. Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen. Artic. 31. Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet. Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0377"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Artic</hi>. 30.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.</p> </argument><lb/> <p>Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen.</p> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Artic</hi>. 31.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet.</p> </argument><lb/> <p>Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0377]
Artic. 30.
Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.
Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen.
Artic. 31.
Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet.
Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/377>, abgerufen am 17.07.2024. |