Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 27. Straffe der Blutschänder. Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet. Artic. 28. Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu Artic. 27. Straffe der Blutschänder. Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet. Artic. 28. Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0374"/> <div n="2"> <head>Artic. 27.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Blutschänder.</p> </argument><lb/> <p>Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten <hi rendition="#aq">in linea collaterali,</hi> oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 28.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.</p> </argument><lb/> <p>Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die <hi rendition="#aq">Alimenta</hi> und Unterhalt zu </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0374]
Artic. 27.
Straffe der Blutschänder.
Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet.
Artic. 28.
Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.
Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/374>, abgerufen am 16.02.2025. |