Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 25 Straffe der Auffrührer. Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen. Artic. 26 Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen. Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen. Artic. 25 Straffe der Auffrührer. Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen. Artic. 26 Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen. Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0373"/> <div n="2"> <head>Artic. 25</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Auffrührer.</p> </argument><lb/> <p>Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen.</p> </div> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 26</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen.</p> </argument><lb/> <p>Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0373]
Artic. 25
Straffe der Auffrührer.
Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen.
Artic. 26
Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen.
Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen.
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