Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
Artic. 21

Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen.

Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten Errore oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet.

Artic. 22

Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger

Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.

Artic. 21

Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen.

Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten Errore oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet.

Artic. 22

Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger

Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0370"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 21</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen.</p>
          </argument><lb/>
          <p>Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten <hi rendition="#aq">Errore</hi> oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 22</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger</p>
          </argument><lb/>
          <p>Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0370] Artic. 21 Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen. Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten Errore oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Artic. 22 Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/370
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/370>, abgerufen am 28.11.2024.