Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.durch Schade veruhrsachet wird / derselbe sol / neben billiger Erstattung des geuhrsachten Schadens / nach Ermässigung gestrafft werden / welches auch den jenigen / die sich unbedachtsamer Weise anmassen / Büchsenpulver in ihre Keller / Gewelbe / oder Packhäuser in der Stadt verwahrlich nieder zu legen / sol ebenmässig begegenen und wiederfahren. Artic. 16 Straffe der Mörder und Strassen-Räuber. Ein Mörder / Strassen-Räuber oder Landzwinger / der aus gefastem boßhafftigen Vorsatz / einen oder mehr / entweder hinterlistig ermordet / oder auff freyer Land-Strassen bößlich anfällt und erwürget / sol mit dem Rade getödtet / und dessen Gliedmassen mit dem Rade zerstossen / und der todte Körper darauff gelegt werden. Artic. 17 Straffe der Todtschläger. Der aber sonst / aus unbesonnem hitzigem Gemüthe / einen andern mit mördtlicher Wehre / durch Schade veruhrsachet wird / derselbe sol / neben billiger Erstattung des geuhrsachten Schadens / nach Ermässigung gestrafft werden / welches auch den jenigen / die sich unbedachtsamer Weise anmassen / Büchsenpulver in ihre Keller / Gewelbe / oder Packhäuser in der Stadt verwahrlich nieder zu legen / sol ebenmässig begegenen und wiederfahren. Artic. 16 Straffe der Mörder und Strassen-Räuber. Ein Mörder / Strassen-Räuber oder Landzwinger / der aus gefastem boßhafftigen Vorsatz / einen oder mehr / entweder hinterlistig ermordet / oder auff freyer Land-Strassen bößlich anfällt und erwürget / sol mit dem Rade getödtet / und dessen Gliedmassen mit dem Rade zerstossen / und der todte Körper darauff gelegt werden. Artic. 17 Straffe der Todtschläger. Der aber sonst / aus unbesonnem hitzigem Gemüthe / einen andern mit mördtlicher Wehre / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0367"/> durch Schade veruhrsachet wird / derselbe sol / neben billiger Erstattung des geuhrsachten Schadens / nach Ermässigung gestrafft werden / welches auch den jenigen / die sich unbedachtsamer Weise anmassen / Büchsenpulver in ihre Keller / Gewelbe / oder Packhäuser in der Stadt verwahrlich nieder zu legen / sol ebenmässig begegenen und wiederfahren.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 16</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Mörder und Strassen-Räuber.</p> </argument><lb/> <p>Ein Mörder / Strassen-Räuber oder Landzwinger / der aus gefastem boßhafftigen Vorsatz / einen oder mehr / entweder hinterlistig ermordet / oder auff freyer Land-Strassen bößlich anfällt und erwürget / sol mit dem Rade getödtet / und dessen Gliedmassen mit dem Rade zerstossen / und der todte Körper darauff gelegt werden.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 17</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der Todtschläger.</p> </argument><lb/> <p>Der aber sonst / aus unbesonnem hitzigem Gemüthe / einen andern mit mördtlicher Wehre / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0367]
durch Schade veruhrsachet wird / derselbe sol / neben billiger Erstattung des geuhrsachten Schadens / nach Ermässigung gestrafft werden / welches auch den jenigen / die sich unbedachtsamer Weise anmassen / Büchsenpulver in ihre Keller / Gewelbe / oder Packhäuser in der Stadt verwahrlich nieder zu legen / sol ebenmässig begegenen und wiederfahren.
Artic. 16
Straffe der Mörder und Strassen-Räuber.
Ein Mörder / Strassen-Räuber oder Landzwinger / der aus gefastem boßhafftigen Vorsatz / einen oder mehr / entweder hinterlistig ermordet / oder auff freyer Land-Strassen bößlich anfällt und erwürget / sol mit dem Rade getödtet / und dessen Gliedmassen mit dem Rade zerstossen / und der todte Körper darauff gelegt werden.
Artic. 17
Straffe der Todtschläger.
Der aber sonst / aus unbesonnem hitzigem Gemüthe / einen andern mit mördtlicher Wehre /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/367>, abgerufen am 22.02.2025. |