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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Wird jemand / seiner straffbahren Verwirckung halben / durch Urthel und Recht / ohne Specificirung oder Ernennung einer gewissen Zeit / aus dieser Stadt und Gebiete religirt und verwiesen / auff den Fall sol solche Relegatio oder Verweisung auff zehen Jahr verstanden werden / Da auch einer / wegen seiner Mißhandlung und Verwirckung auff zwey / drey / oder vier Jahr / und also auff gewisse Zeit / jedoch weniger dann auff zehen Jahr / aus dieser Stadt und Gebiete wird relegiret / und aber mit Hindansetzung seiner beschwornen Urphede / vor Außgange solcher specificirten Jahre wiederümb in dieser Stadt und Gebiete wird betreten und behardet: So sol derselbe / von der Zeit seiner Wiederkunfft anzurechnen / dadurch nochmahls die nechstfolgende zehen Jahr lang dieser Stadt und Gebiete sich verlustig machen. Wäre aber jemand auff zehen Jahr verwiesen / und derselbe in den noch wehrenden zehen Jahren in dieser Stadt und Gebiete wiederümb finden lassen würde: Sol er dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfestet / Auch darüber nach Befindung seines Frevels / und muthwillig gebrochene Urphede / am Pranger mit Ruthen gezüchtiget werden. So nun ferner derselbe / der aus dieser Stadt also ist mit angehaffter Bedrauung verfestet und verleutet / hernach vergessentlich wieder auff dem friedlosen Lande wird betreten / und in gefänckliche Hafft gebracht / sol derselbe an seinem frey höchsten gestraffet werden.

Wird jemand / seiner straffbahren Verwirckung halben / durch Urthel und Recht / ohne Specificirung oder Ernennung einer gewissen Zeit / aus dieser Stadt und Gebiete religirt und verwiesen / auff den Fall sol solche Relegatio oder Verweisung auff zehen Jahr verstanden werden / Da auch einer / wegen seiner Mißhandlung und Verwirckung auff zwey / drey / oder vier Jahr / und also auff gewisse Zeit / jedoch weniger dann auff zehen Jahr / aus dieser Stadt und Gebiete wird relegiret / und aber mit Hindansetzung seiner beschwornen Urphede / vor Außgange solcher specificirten Jahre wiederümb in dieser Stadt und Gebiete wird betreten und behardet: So sol derselbe / von der Zeit seiner Wiederkunfft anzurechnen / dadurch nochmahls die nechstfolgende zehen Jahr lang dieser Stadt und Gebiete sich verlustig machen. Wäre aber jemand auff zehen Jahr verwiesen / und derselbe in den noch wehrenden zehen Jahren in dieser Stadt und Gebiete wiederümb finden lassen würde: Sol er dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfestet / Auch darüber nach Befindung seines Frevels / und muthwillig gebrochene Urphede / am Pranger mit Ruthen gezüchtiget werden. So nun ferner derselbe / der aus dieser Stadt also ist mit angehaffter Bedrauung verfestet und verleutet / hernach vergessentlich wieder auff dem friedlosen Lande wird betreten / und in gefänckliche Hafft gebracht / sol derselbe an seinem frey höchsten gestraffet werden.

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[0361] Wird jemand / seiner straffbahren Verwirckung halben / durch Urthel und Recht / ohne Specificirung oder Ernennung einer gewissen Zeit / aus dieser Stadt und Gebiete religirt und verwiesen / auff den Fall sol solche Relegatio oder Verweisung auff zehen Jahr verstanden werden / Da auch einer / wegen seiner Mißhandlung und Verwirckung auff zwey / drey / oder vier Jahr / und also auff gewisse Zeit / jedoch weniger dann auff zehen Jahr / aus dieser Stadt und Gebiete wird relegiret / und aber mit Hindansetzung seiner beschwornen Urphede / vor Außgange solcher specificirten Jahre wiederümb in dieser Stadt und Gebiete wird betreten und behardet: So sol derselbe / von der Zeit seiner Wiederkunfft anzurechnen / dadurch nochmahls die nechstfolgende zehen Jahr lang dieser Stadt und Gebiete sich verlustig machen. Wäre aber jemand auff zehen Jahr verwiesen / und derselbe in den noch wehrenden zehen Jahren in dieser Stadt und Gebiete wiederümb finden lassen würde: Sol er dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfestet / Auch darüber nach Befindung seines Frevels / und muthwillig gebrochene Urphede / am Pranger mit Ruthen gezüchtiget werden. So nun ferner derselbe / der aus dieser Stadt also ist mit angehaffter Bedrauung verfestet und verleutet / hernach vergessentlich wieder auff dem friedlosen Lande wird betreten / und in gefänckliche Hafft gebracht / sol derselbe an seinem frey höchsten gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/361>, abgerufen am 24.11.2024.