Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden. 5. Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn. 6. Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden. 5. Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn. 6. Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0354"/> Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / <hi rendition="#aq">Aestimation</hi> und Werth / <hi rendition="#aq">inventirt</hi> und beschrieben / folgends auch dasselb <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen <hi rendition="#aq">requiriten Notarium,</hi> daß solch <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu <hi rendition="#aq">inventir</hi>en / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im <hi rendition="#aq">inventir</hi>en verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle <hi rendition="#aq">Legata,</hi> ungeachtet daß er ein <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0354]
Uhrkunden / und alles anders / was in des Verstorbenen Verlassenschafft bey seinem Ableben befunden / ordentlich und unterschiedlich / mit eines jeden eigendlicher Beschaffenheit / Aestimation und Werth / inventirt und beschrieben / folgends auch dasselb Inventarium zu End / nicht allein durch den Gerichtschreiber / welcher dasselb / verfertiget / sondern auch durch den Erben selbst / mit eigener Hand / oder wofern derselb nicht schreiben könte / durch einen andern deßwegen requiriten Notarium, daß solch Inventarium von ihm dem Erben getreulich / umd ohn alle Arglist und Gefährde auffgerichtet sey worden / unterschrieben werden.
5.
Würde aber der Erb diese obgesetzte Form zu inventiren / in ein oder mehr nothwendigen Puncten überschreiten / oder etwas gefährlicher Weiß im inventiren verschweigen / verhalten oder verbergen / und dessen überwiesen werden / so soll er die Schulde und alle Legata, ungeachtet daß er ein Inventarium auffgerichtet / und die Erbschafft so viel nicht vermöchte / zubezahlen verpflichtet seyn.
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Jedoch mügen die Erben / innerhalb der Zeit / welche ihnen / wie obstehet / zu Außfertigung
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/354>, abgerufen am 22.02.2025. |