Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.mit solchen Pfleg- und Vormundtschafften / auff ihre eingewandte Entschüldigung / mügen verschonet bleiben. 15. Ferner sol kein Vormundt / Vorsorger / oder Verwalter / er sey gleich in einem Testament / oder sonst vorerzehlter gestalt verordnet / sich einiger administration und Verwaltung unterpfangen / ehe und zuvor ihm dieselbe von Uns als der Obrigkeit decernirt und anbefohlen / auch darauff sein Nahme in das Vormunder Buch verzeichnet worden. Und sol demnach zu forderst derselbe / ehe ihm die Vormundtschafft anbefohlen wird / einen leiblichen Eyd zu GOtt schweren / daß er alles und jedes so seinen Pflegkindern nützlich und gut ist / thun und handeln / was unnütz und schädlich / vermeyden / unterlassen / und verhüten / deren Person und Güter zu ihrem Nutzen und guten Glauben verwaren / vertreten und zum besten vorsehen / von allen und jeden ihren Haab und Gütern / so denselben zuständig seyn / ein Inventarium fürderlichst auffrichten lassen / ihrer Administration und Handlung zu gewöhnlicher und rechter Zeit Rechnung thun / mit vollnkommener Uberliefferung alles des jenigen / so solcher Tutel und Vormundschafft halben / zu seinen Händen kommen / und den unmündigen Kindern zuständig / auch dessen was er denselben schüldig blieben / und sonsten alles thun wolle / daß einem getreuen Vormundt mit solchen Pfleg- und Vormundtschafften / auff ihre eingewandte Entschüldigung / mügen verschonet bleiben. 15. Ferner sol kein Vormundt / Vorsorger / oder Verwalter / er sey gleich in einem Testament / oder sonst vorerzehlter gestalt verordnet / sich einiger administration und Verwaltung unterpfangen / ehe und zuvor ihm dieselbe von Uns als der Obrigkeit decernirt und anbefohlen / auch darauff sein Nahme in das Vormunder Buch verzeichnet worden. Und sol demnach zu forderst derselbe / ehe ihm die Vormundtschafft anbefohlen wird / einen leiblichen Eyd zu GOtt schweren / daß er alles und jedes so seinen Pflegkindern nützlich und gut ist / thun und handeln / was unnütz und schädlich / vermeyden / unterlassen / und verhüten / deren Person und Güter zu ihrem Nutzen und guten Glauben verwaren / vertreten und zum besten vorsehen / von allen und jeden ihren Haab und Gütern / so denselben zuständig seyn / ein Inventarium fürderlichst auffrichten lassen / ihrer Administration und Handlung zu gewöhnlicher und rechter Zeit Rechnung thun / mit vollnkommener Uberliefferung alles des jenigen / so solcher Tutel und Vormundschafft halben / zu seinen Händen kommen / und den unmündigen Kindern zuständig / auch dessen was er denselben schüldig blieben / und sonsten alles thun wolle / daß einem getreuen Vormundt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0341"/> mit solchen Pfleg- und Vormundtschafften / auff ihre eingewandte Entschüldigung / mügen verschonet bleiben.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Ferner sol kein Vormundt / Vorsorger / oder Verwalter / er sey gleich in einem Testament / oder sonst vorerzehlter gestalt verordnet / sich einiger <hi rendition="#aq">administration</hi> und Verwaltung unterpfangen / ehe und zuvor ihm dieselbe von Uns als der Obrigkeit <hi rendition="#aq">decernirt</hi> und anbefohlen / auch darauff sein Nahme in das Vormunder Buch verzeichnet worden. Und sol demnach zu forderst derselbe / ehe ihm die Vormundtschafft anbefohlen wird / einen leiblichen Eyd zu GOtt schweren / daß er alles und jedes so seinen Pflegkindern nützlich und gut ist / thun und handeln / was unnütz und schädlich / vermeyden / unterlassen / und verhüten / deren Person und Güter zu ihrem Nutzen und guten Glauben verwaren / vertreten und zum besten vorsehen / von allen und jeden ihren Haab und Gütern / so denselben zuständig seyn / ein <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> fürderlichst auffrichten lassen / ihrer <hi rendition="#aq">Administration</hi> und Handlung zu gewöhnlicher und rechter Zeit Rechnung thun / mit vollnkommener Uberliefferung alles des jenigen / so solcher Tutel und Vormundschafft halben / zu seinen Händen kommen / und den unmündigen Kindern zuständig / auch dessen was er denselben schüldig blieben / und sonsten alles thun wolle / daß einem getreuen Vormundt </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0341]
mit solchen Pfleg- und Vormundtschafften / auff ihre eingewandte Entschüldigung / mügen verschonet bleiben.
15.
Ferner sol kein Vormundt / Vorsorger / oder Verwalter / er sey gleich in einem Testament / oder sonst vorerzehlter gestalt verordnet / sich einiger administration und Verwaltung unterpfangen / ehe und zuvor ihm dieselbe von Uns als der Obrigkeit decernirt und anbefohlen / auch darauff sein Nahme in das Vormunder Buch verzeichnet worden. Und sol demnach zu forderst derselbe / ehe ihm die Vormundtschafft anbefohlen wird / einen leiblichen Eyd zu GOtt schweren / daß er alles und jedes so seinen Pflegkindern nützlich und gut ist / thun und handeln / was unnütz und schädlich / vermeyden / unterlassen / und verhüten / deren Person und Güter zu ihrem Nutzen und guten Glauben verwaren / vertreten und zum besten vorsehen / von allen und jeden ihren Haab und Gütern / so denselben zuständig seyn / ein Inventarium fürderlichst auffrichten lassen / ihrer Administration und Handlung zu gewöhnlicher und rechter Zeit Rechnung thun / mit vollnkommener Uberliefferung alles des jenigen / so solcher Tutel und Vormundschafft halben / zu seinen Händen kommen / und den unmündigen Kindern zuständig / auch dessen was er denselben schüldig blieben / und sonsten alles thun wolle / daß einem getreuen Vormundt
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/341>, abgerufen am 16.02.2025. |