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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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9.

Der Mann ist in alle wege seiner Frauen rechter Vormundt / und mag die Frau / ohne ihres Mannes Uhrlaub / nichts vergeben / verkauffen oder aufflassen. Wolte aber die Frau ihrem Mann Gut aufflassen oder geben / oder einige Auflassung oder Gab zu seiner Behueff vollbordten oder bestätigen / darzu mag der Mann ihr Vormundt nicht seyn / sondern muß die Frau einem andern Vormundt darzu erbitten / und so alsdann dieser rechter Vormundt sich solcher Aufflassung ungebührlich widersetzen würde / sol solches zu unsers des Raths Erkäntnüß stehen / und darauff ergehen was Recht ist.

10.

Wann keine Vormünder im Testament gesetzt / noch die nechstgesipte Verwandte sich der Vormundtschafft gutwillig zu unterfangen gemeinet / sol alsdann die Mutter / so fern dieselbige noch bey Leben / oder nach beyder Eltern Absterben / die nechste Blutsverwandte schüldig und verpflichtet seyn / bey uns als der Obrigkeit / den Kindern bequeme Vormünder zu verordnen / bittlich anzusuchen / und im fall solches von der Mutter / und den nechsten Blutsverwandten / wie gemeldt / innerhalb drey Monaten nicht beschehe / sollen sie dadurch die Anwartung künfftiger Erbfäll verwirckt / und

9.

Der Mann ist in alle wege seiner Frauen rechter Vormundt / und mag die Frau / ohne ihres Mannes Uhrlaub / nichts vergeben / verkauffen oder aufflassen. Wolte aber die Frau ihrem Mann Gut aufflassen oder geben / oder einige Auflassung oder Gab zu seiner Behueff vollbordten oder bestätigen / darzu mag der Mann ihr Vormundt nicht seyn / sondern muß die Frau einem andern Vormundt darzu erbitten / und so alsdann dieser rechter Vormundt sich solcher Aufflassung ungebührlich widersetzen würde / sol solches zu unsers des Raths Erkäntnüß stehen / und darauff ergehen was Recht ist.

10.

Wann keine Vormünder im Testament gesetzt / noch die nechstgesipte Verwandte sich der Vormundtschafft gutwillig zu unterfangen gemeinet / sol alsdann die Mutter / so fern dieselbige noch bey Leben / oder nach beyder Eltern Absterben / die nechste Blutsverwandte schüldig und verpflichtet seyn / bey uns als der Obrigkeit / den Kindern bequeme Vormünder zu verordnen / bittlich anzusuchen / und im fall solches von der Mutter / und den nechsten Blutsverwandten / wie gemeldt / innerhalb drey Monaten nicht beschehe / sollen sie dadurch die Anwartung künfftiger Erbfäll verwirckt / und

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[0338] 9. Der Mann ist in alle wege seiner Frauen rechter Vormundt / und mag die Frau / ohne ihres Mannes Uhrlaub / nichts vergeben / verkauffen oder aufflassen. Wolte aber die Frau ihrem Mann Gut aufflassen oder geben / oder einige Auflassung oder Gab zu seiner Behueff vollbordten oder bestätigen / darzu mag der Mann ihr Vormundt nicht seyn / sondern muß die Frau einem andern Vormundt darzu erbitten / und so alsdann dieser rechter Vormundt sich solcher Aufflassung ungebührlich widersetzen würde / sol solches zu unsers des Raths Erkäntnüß stehen / und darauff ergehen was Recht ist. 10. Wann keine Vormünder im Testament gesetzt / noch die nechstgesipte Verwandte sich der Vormundtschafft gutwillig zu unterfangen gemeinet / sol alsdann die Mutter / so fern dieselbige noch bey Leben / oder nach beyder Eltern Absterben / die nechste Blutsverwandte schüldig und verpflichtet seyn / bey uns als der Obrigkeit / den Kindern bequeme Vormünder zu verordnen / bittlich anzusuchen / und im fall solches von der Mutter / und den nechsten Blutsverwandten / wie gemeldt / innerhalb drey Monaten nicht beschehe / sollen sie dadurch die Anwartung künfftiger Erbfäll verwirckt / und

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/338>, abgerufen am 23.11.2024.