Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.7. Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig. TITULUS. V. Von Theilung der gemeinen und Erbgüter. ARTICULUS 1. Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen 7. Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig. TITULUS. V. Von Theilung der gemeinen und Erbgüter. ARTICULUS 1. Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0330"/> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu <hi rendition="#aq">conferiren</hi> sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS. V.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Theilung der gemeinen und Erbgüter.</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0330]
7.
Im fall auch gezweiffelt würde / ob der jenige / so einzubringen schüldig / mehr empfangen hätte / als er zu conferiren sich anerbieten thut / so mügen die andern ihn zum Eyd nöhtigen / daß er nicht mehr als von ihm angezeigt / empfangen habe / welchen Eyd er zu leisten schüldig.
TITULUS. V.
Von Theilung der gemeinen und Erbgüter.
ARTICULUS 1.
Konnen gemeine Erben / oder die ein Hauß in Gemeinschafft besitzen / über das Erbe oder liegende Gründe sich nicht vertragen / sondern der eine wil sich von dem andern scheiden / so mag derselbige / welcher scheiden wil / das Erbe oder Gut / auff ein genandtes Geld oder Zeit setzen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/330>, abgerufen am 16.02.2025. |