Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen. 8. Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen. 8. Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0033"/> denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen <hi rendition="#aq">Citation</hi> ein gewisser <hi rendition="#aq">Terminus</hi> angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen <hi rendition="#aq">proponirt</hi> sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
denselben vergebens zu dienen schüldig sein sollen. Da aber der Arme zu besserer Vermüglichkeit queme / oder die Sache gewünne / sol er sich mit gedachten Personen abfinden und vertragen.
8.
Und damit gute Ordnung in Vortragung der Sachen gehalten werden möge: So sollen die Gerichts-Verwaltere darauff gute Acht haben / das zuforderst die Civil-Sachen / und welche Kirchen / Hospitalien / und frembde Leute / welche allhie nicht Wohnhafftig / betreffen / im gleichen dieselben Sachen / in welchen / vermöge außgangener schrifftlichen Citation ein gewisser Terminus angesetzt worden / vorgebracht und gehört / und darnach von dem Aeltesten Procuratore eine Privat-Sache vorgetragen / und also folgends biß auff den Jüngsten verfahren / und dann wieder von dem Aeltesten angefangen werde. Bey dem aber die Ordnung in der Gerichtlichen Audientz sich endigen wird / derselbe sol den negstfolgenden Gerichtstag (wann zu forderst / wie gemeldet / die Fiscalische und andere Privilegirte Sachen proponirt sein) wiederümb den Anfang machen / und also die andern nachfolgen / zu dero Nothdurfft dann eine Rolle / darauff der Procuratorn Namen verzeichnet / im Gerichte auffgehänget / und bey dessen Namen / der in der negstkünfftiger Audientz zu agiren anfangen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |