Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen. 2. Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil legitima genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer Legitimae, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden. 3. Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet. oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen. 2. Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil legitima genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer Legitimae, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden. 3. Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0328"/> <p>oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil <hi rendition="#aq">legitima</hi> genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer <hi rendition="#aq">Legitimae</hi>, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0328]
oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen.
2.
Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil legitima genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer Legitimae, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden.
3.
Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/328 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/328>, abgerufen am 16.02.2025. |