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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Jahres frist vergleichen / und sollen in vorgedachtem Fall / auff der Erben begehren / oder in Abwesenheit derselben / von Amptswegen / die Güter / nach des einen Absterben / alsbald versiegelt / und gebührlich inventiret werden.

11.

Ein Weib / so ihrem Manne bey seinem Leben untreu geworden / und solcher Unthat gnugsam überzeuget / hat nach Absterben des Mannes aus den Gütern mehr nicht zu fordern / dann was etwann derselbe ihr aus gutem Willen gegeben und verordnet. Da sie aber gäntzlich vorbey gangen / sollen ihr gleichwol zimliche Alimenta gereicht werden.

12.

Wann ein Mensch todts verscheidet / und keine Erben in absteigender Linien verläst / seine Güter fallen Vater und Mutter / da die beyde / oder deren eins im Leben / anheim; so aber keine der Eltern verhanden / seyn Vollbrüder und Geschwistern die nechsten / und theilen ihres Bruders Verlassenschafft in capita oder Häupter / jedoch das Vollschwester und Brüder-kinder mit ihnen in die Stammen erben / und empfangen den Theil / so ihr Vater oder Mutter / da die im Leben geblieben / nehmen sollen. Hat aber der Verstorbene allein Brüder

Jahres frist vergleichen / und sollen in vorgedachtem Fall / auff der Erben begehren / oder in Abwesenheit derselben / von Amptswegen / die Güter / nach des einen Absterben / alsbald versiegelt / und gebührlich inventiret werden.

11.

Ein Weib / so ihrem Manne bey seinem Leben untreu geworden / und solcher Unthat gnugsam überzeuget / hat nach Absterben des Mannes aus den Gütern mehr nicht zu fordern / dann was etwann derselbe ihr aus gutem Willen gegeben und verordnet. Da sie aber gäntzlich vorbey gangen / sollen ihr gleichwol zimliche Alimenta gereicht werden.

12.

Wann ein Mensch todts verscheidet / und keine Erben in absteigender Linien verläst / seine Güter fallen Vater und Mutter / da die beyde / oder deren eins im Leben / anheim; so aber keine der Eltern verhanden / seyn Vollbrüder und Geschwistern die nechsten / und theilen ihres Bruders Verlassenschafft in capita oder Häupter / jedoch das Vollschwester und Brüder-kinder mit ihnen in die Stammen erben / und empfangen den Theil / so ihr Vater oder Mutter / da die im Leben geblieben / nehmen sollen. Hat aber der Verstorbene allein Brüder

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[0323] Jahres frist vergleichen / und sollen in vorgedachtem Fall / auff der Erben begehren / oder in Abwesenheit derselben / von Amptswegen / die Güter / nach des einen Absterben / alsbald versiegelt / und gebührlich inventiret werden. 11. Ein Weib / so ihrem Manne bey seinem Leben untreu geworden / und solcher Unthat gnugsam überzeuget / hat nach Absterben des Mannes aus den Gütern mehr nicht zu fordern / dann was etwann derselbe ihr aus gutem Willen gegeben und verordnet. Da sie aber gäntzlich vorbey gangen / sollen ihr gleichwol zimliche Alimenta gereicht werden. 12. Wann ein Mensch todts verscheidet / und keine Erben in absteigender Linien verläst / seine Güter fallen Vater und Mutter / da die beyde / oder deren eins im Leben / anheim; so aber keine der Eltern verhanden / seyn Vollbrüder und Geschwistern die nechsten / und theilen ihres Bruders Verlassenschafft in capita oder Häupter / jedoch das Vollschwester und Brüder-kinder mit ihnen in die Stammen erben / und empfangen den Theil / so ihr Vater oder Mutter / da die im Leben geblieben / nehmen sollen. Hat aber der Verstorbene allein Brüder

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/323>, abgerufen am 22.11.2024.