Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.13. Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben Legatario zu gute kommen sol. 14. Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des Testatoris Todt nicht erlebet hätte / oder das Legatum nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden. 13. Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben Legatario zu gute kommen sol. 14. Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des Testatoris Todt nicht erlebet hätte / oder das Legatum nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0315"/> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben <hi rendition="#aq">Legatario</hi> zu gute kommen sol.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des <hi rendition="#aq">Testatoris</hi> Todt nicht erlebet hätte / oder das <hi rendition="#aq">Legatum</hi> nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0315]
13.
Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben Legatario zu gute kommen sol.
14.
Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des Testatoris Todt nicht erlebet hätte / oder das Legatum nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/315>, abgerufen am 16.02.2025. |