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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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32.

Es mügen aber die Kinder ihre Eltern / von den Gütern sie zu testiren bemächtiget / in nachfolgenden Fällen gäntzlich enterben / als erstlich / da die Eltern ihre Kinder / wegen Sachen / die Leib und Lebens Straff auff sich tragen / ausserhalb der Laster so Käyserl. Mayest. oder dieser guten Stadt Wolstandt betreffen / beschüldigen und anklagen würden. Item / so die Eltern ihre Kinder durch Zauberey / Gifft / oder in andere wege / vom Leben zu bringen sich unterstanden hätten. Item / so die Eltern mit ihres Sohns oder Tochter Ehegemahl verbotene Unzucht getrieben. Item / so die Eltern ihre Kinder / von den Gütern davon ihnen solches erlaubet / ein Testament zu machen und aufzurichten verhinderten. Item / so der Vater des Kindes leibliche Mutter / oder die Mutter des Kindes leiblichen Vater / mit Gift / oder in andere wege hinzurichten und zu entleiben sich unternommen hätten. Item / so die Eltern ihrer Kinder in Armuth / Kranckheit / oder Beraubung ihrer Vernunfft nicht gepfleget und gewartet / oder auch / da dieselbe in Gefängnüß enthalten / zu ihrer Erledigung nach Vermügen nicht geholffen / mügen sie nicht allein deßwegen enterbet werden / sondern auch / da die Freunde oder andere sich auff solchen Fall / der gebrechlichen Kinder / mit Wartung und Handreichung / angenommen / sol es damit / wie nechst zuvor / von Pflegung der Eltern gegen die Kinder / verordnet / gehalten werden.

32.

Es mügen aber die Kinder ihre Eltern / von den Gütern sie zu testiren bemächtiget / in nachfolgenden Fällen gäntzlich enterben / als erstlich / da die Eltern ihre Kinder / wegen Sachen / die Leib und Lebens Straff auff sich tragen / ausserhalb der Laster so Käyserl. Mayest. oder dieser guten Stadt Wolstandt betreffen / beschüldigen und anklagen würden. Item / so die Eltern ihre Kinder durch Zauberey / Gifft / oder in andere wege / vom Leben zu bringen sich unterstanden hätten. Item / so die Eltern mit ihres Sohns oder Tochter Ehegemahl verbotene Unzucht getrieben. Item / so die Eltern ihre Kinder / von den Gütern davon ihnen solches erlaubet / ein Testament zu machen und aufzurichten verhinderten. Item / so der Vater des Kindes leibliche Mutter / oder die Mutter des Kindes leiblichen Vater / mit Gift / oder in andere wege hinzurichten und zu entleiben sich unternommen hätten. Item / so die Eltern ihrer Kinder in Armuth / Kranckheit / oder Beraubung ihrer Vernunfft nicht gepfleget und gewartet / oder auch / da dieselbe in Gefängnüß enthalten / zu ihrer Erledigung nach Vermügen nicht geholffen / mügen sie nicht allein deßwegen enterbet werden / sondern auch / da die Freunde oder andere sich auff solchen Fall / der gebrechlichen Kinder / mit Wartung und Handreichung / angenommen / sol es damit / wie nechst zuvor / von Pflegung der Eltern gegen die Kinder / verordnet / gehalten werden.

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[0307] 32. Es mügen aber die Kinder ihre Eltern / von den Gütern sie zu testiren bemächtiget / in nachfolgenden Fällen gäntzlich enterben / als erstlich / da die Eltern ihre Kinder / wegen Sachen / die Leib und Lebens Straff auff sich tragen / ausserhalb der Laster so Käyserl. Mayest. oder dieser guten Stadt Wolstandt betreffen / beschüldigen und anklagen würden. Item / so die Eltern ihre Kinder durch Zauberey / Gifft / oder in andere wege / vom Leben zu bringen sich unterstanden hätten. Item / so die Eltern mit ihres Sohns oder Tochter Ehegemahl verbotene Unzucht getrieben. Item / so die Eltern ihre Kinder / von den Gütern davon ihnen solches erlaubet / ein Testament zu machen und aufzurichten verhinderten. Item / so der Vater des Kindes leibliche Mutter / oder die Mutter des Kindes leiblichen Vater / mit Gift / oder in andere wege hinzurichten und zu entleiben sich unternommen hätten. Item / so die Eltern ihrer Kinder in Armuth / Kranckheit / oder Beraubung ihrer Vernunfft nicht gepfleget und gewartet / oder auch / da dieselbe in Gefängnüß enthalten / zu ihrer Erledigung nach Vermügen nicht geholffen / mügen sie nicht allein deßwegen enterbet werden / sondern auch / da die Freunde oder andere sich auff solchen Fall / der gebrechlichen Kinder / mit Wartung und Handreichung / angenommen / sol es damit / wie nechst zuvor / von Pflegung der Eltern gegen die Kinder / verordnet / gehalten werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/307>, abgerufen am 25.11.2024.