Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.schüldig seyn / und solches unverzüglich in die Khemerey gelieffert werden. 22. Ob wol auch in gemeinen Rechten die Erbsetzung in einem jeden Testament für das Hauptstück gehalten wird; so sollen doch nach diesem unserm Stadt-Recht / zu Handhabung des Testatoris Willens / auch die Geschäfft und Ordnungen / darinn kein Erbe benennet wird / für kräfftig gehalten und vollstrecket werden. 23. Wofern aber ein Vater oder Mutter / auch andere in auffsteigender Lini / von ihren wolgewonnenen Gütern ein Testament machen wolten / sollen und müssen dieselbe ihren Kindern (welche sie zu enterben keine Uhrsach haben) von solchen wolgewonnenen Gütern / zum wenigsten ihre legitimam oder Kindertheil / in Eigenthumb und Genieß / ohne alle Beschwerung lassen. 24. Und wird die legitima also gerechnet oder verstanden / daß / wann ein Vater oder Mutter / eins / zwey / drey / oder vier Kinder verläst / so ist die legitima schüldig seyn / und solches unverzüglich in die Khemerey gelieffert werden. 22. Ob wol auch in gemeinen Rechten die Erbsetzung in einem jeden Testament für das Hauptstück gehalten wird; so sollen doch nach diesem unserm Stadt-Recht / zu Handhabung des Testatoris Willens / auch die Geschäfft und Ordnungen / darinn kein Erbe benennet wird / für kräfftig gehalten und vollstrecket werden. 23. Wofern aber ein Vater oder Mutter / auch andere in auffsteigender Lini / von ihren wolgewonnenen Gütern ein Testament machen wolten / sollen und müssen dieselbe ihren Kindern (welche sie zu enterben keine Uhrsach haben) von solchen wolgewonnenen Gütern / zum wenigsten ihre legitimam oder Kindertheil / in Eigenthumb und Genieß / ohne alle Beschwerung lassen. 24. Und wird die legitima also gerechnet oder verstanden / daß / wann ein Vater oder Mutter / eins / zwey / drey / oder vier Kinder verläst / so ist die legitima <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0301"/> schüldig seyn / und solches unverzüglich in die Khemerey gelieffert werden.</p> </div> <div n="3"> <head>22.</head><lb/><lb/> <p>Ob wol auch in gemeinen Rechten die Erbsetzung in einem jeden Testament für das Hauptstück gehalten wird; so sollen doch nach diesem unserm Stadt-Recht / zu Handhabung des <hi rendition="#aq">Testatoris</hi> Willens / auch die Geschäfft und Ordnungen / darinn kein Erbe benennet wird / für kräfftig gehalten und vollstrecket werden.</p> </div> <div n="3"> <head>23.</head><lb/><lb/> <p>Wofern aber ein Vater oder Mutter / auch andere in auffsteigender Lini / von ihren wolgewonnenen Gütern ein Testament machen wolten / sollen und müssen dieselbe ihren Kindern (welche sie zu enterben keine Uhrsach haben) von solchen wolgewonnenen Gütern / zum wenigsten ihre <hi rendition="#aq">legitimam</hi> oder Kindertheil / in Eigenthumb und Genieß / ohne alle Beschwerung lassen.</p> </div> <div n="3"> <head>24.</head><lb/><lb/> <p>Und wird die <hi rendition="#aq">legitima</hi> also gerechnet oder verstanden / daß / wann ein Vater oder Mutter / eins / zwey / drey / oder vier Kinder verläst / so ist die <hi rendition="#aq">legitima</hi> </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0301]
schüldig seyn / und solches unverzüglich in die Khemerey gelieffert werden.
22.
Ob wol auch in gemeinen Rechten die Erbsetzung in einem jeden Testament für das Hauptstück gehalten wird; so sollen doch nach diesem unserm Stadt-Recht / zu Handhabung des Testatoris Willens / auch die Geschäfft und Ordnungen / darinn kein Erbe benennet wird / für kräfftig gehalten und vollstrecket werden.
23.
Wofern aber ein Vater oder Mutter / auch andere in auffsteigender Lini / von ihren wolgewonnenen Gütern ein Testament machen wolten / sollen und müssen dieselbe ihren Kindern (welche sie zu enterben keine Uhrsach haben) von solchen wolgewonnenen Gütern / zum wenigsten ihre legitimam oder Kindertheil / in Eigenthumb und Genieß / ohne alle Beschwerung lassen.
24.
Und wird die legitima also gerechnet oder verstanden / daß / wann ein Vater oder Mutter / eins / zwey / drey / oder vier Kinder verläst / so ist die legitima
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/301>, abgerufen am 16.02.2025. |