Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.unterschiedlich erforderen / zu viel mahlen entstehen / eine einfältige / richtige Maß und Ordnung gesetzt / die bißhero zu jeder Zeit in Auffrichtung der Testamenten / von Bürgern und Einwohnern dieser Stadt / steiff und unverendert observiret und gehalten worden: So ordnen und wollen Wir / daß es bey solcher uhralten üblichen Form und heilsahmer Verordnung hinfüro gelassen werde / also und dergestalt / daß / wann jemand in dieser Stadt sein Testament oder letzten Willen aufzurichten und zu verordnen begehret / derselbe für zwo Raths-Personen / welche neben einem des Raths Secretarien / auff sein Ersuchen und Begehren / der worthaltender Bürgermeister zu ihm schicken wird / denselben seinen letzten Willen / entweder in Schriften verfasset / oder aber mündlich / bey gesundem Verstande anzeigen und vermelden müge / welches dann / da es mündlich beschicht / von dem beywesenden Secretario fleissig aufgezeichnet / oder da es in Schrifften verfasset / für dem Testatore und beyden Raths-Personen alsbald öffentlich verlesen / und darauff er der Testator befragt werden sol / ob solches / wie verlesen / sein eigentlicher Will und Meynung sey / sagt er dann darauff bey guter Vernunft (dessen dann die Raths-Personen insonderheit fleissig Acht haben soll) verständlich Ja / so sol sein Testament fürderlichst vor Rath gebracht / und wann es daselbst durch die gewesene beyde Raths-Personen bezeuget / alsdann / vorbehältlich der Erben Interesse, confirmiret und bestättiget werden. Stürbe auch inmittelst / ehe unterschiedlich erforderen / zu viel mahlen entstehen / eine einfältige / richtige Maß und Ordnung gesetzt / die bißhero zu jeder Zeit in Auffrichtung der Testamenten / von Bürgern und Einwohnern dieser Stadt / steiff und unverendert observiret und gehalten worden: So ordnen und wollen Wir / daß es bey solcher uhralten üblichen Form und heilsahmer Verordnung hinfüro gelassen werde / also und dergestalt / daß / wann jemand in dieser Stadt sein Testament oder letzten Willen aufzurichten und zu verordnen begehret / derselbe für zwo Raths-Personen / welche neben einem des Raths Secretarien / auff sein Ersuchen und Begehren / der worthaltender Bürgermeister zu ihm schicken wird / denselben seinen letzten Willen / entweder in Schriften verfasset / oder aber mündlich / bey gesundem Verstande anzeigen und vermelden müge / welches dann / da es mündlich beschicht / von dem beywesenden Secretario fleissig aufgezeichnet / oder da es in Schrifften verfasset / für dem Testatore und beyden Raths-Personen alsbald öffentlich verlesen / und darauff er der Testator befragt werden sol / ob solches / wie verlesen / sein eigentlicher Will und Meynung sey / sagt er dann darauff bey guter Vernunft (dessen dann die Raths-Personen insonderheit fleissig Acht haben soll) verständlich Ja / so sol sein Testament fürderlichst vor Rath gebracht / und wann es daselbst durch die gewesene beyde Raths-Personen bezeuget / alsdann / vorbehältlich der Erben Interesse, confirmiret und bestättiget werden. Stürbe auch inmittelst / ehe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0291"/> unterschiedlich erforderen / zu viel mahlen entstehen / eine einfältige / richtige Maß und Ordnung gesetzt / die bißhero zu jeder Zeit in Auffrichtung der Testamenten / von Bürgern und Einwohnern dieser Stadt / steiff und unverendert <hi rendition="#aq">observir</hi>et und gehalten worden: So ordnen und wollen Wir / daß es bey solcher uhralten üblichen Form und heilsahmer Verordnung hinfüro gelassen werde / also und dergestalt / daß / wann jemand in dieser Stadt sein Testament oder letzten Willen aufzurichten und zu verordnen begehret / derselbe für zwo Raths-Personen / welche neben einem des Raths <hi rendition="#aq">Secretari</hi>en / auff sein Ersuchen und Begehren / der worthaltender Bürgermeister zu ihm schicken wird / denselben seinen letzten Willen / entweder in Schriften verfasset / oder aber mündlich / bey gesundem Verstande anzeigen und vermelden müge / welches dann / da es mündlich beschicht / von dem beywesenden <hi rendition="#aq">Secretario</hi> fleissig aufgezeichnet / oder da es in Schrifften verfasset / für dem <hi rendition="#aq">Testatore</hi> und beyden Raths-Personen alsbald öffentlich verlesen / und darauff er der <hi rendition="#aq">Testator</hi> befragt werden sol / ob solches / wie verlesen / sein eigentlicher Will und Meynung sey / sagt er dann darauff bey guter Vernunft (dessen dann die Raths-Personen insonderheit fleissig Acht haben soll) verständlich Ja / so sol sein Testament fürderlichst vor Rath gebracht / und wann es daselbst durch die gewesene beyde Raths-Personen bezeuget / alsdann / vorbehältlich der Erben <hi rendition="#aq">Interesse, confirmir</hi>et und bestättiget werden. Stürbe auch inmittelst / ehe </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0291]
unterschiedlich erforderen / zu viel mahlen entstehen / eine einfältige / richtige Maß und Ordnung gesetzt / die bißhero zu jeder Zeit in Auffrichtung der Testamenten / von Bürgern und Einwohnern dieser Stadt / steiff und unverendert observiret und gehalten worden: So ordnen und wollen Wir / daß es bey solcher uhralten üblichen Form und heilsahmer Verordnung hinfüro gelassen werde / also und dergestalt / daß / wann jemand in dieser Stadt sein Testament oder letzten Willen aufzurichten und zu verordnen begehret / derselbe für zwo Raths-Personen / welche neben einem des Raths Secretarien / auff sein Ersuchen und Begehren / der worthaltender Bürgermeister zu ihm schicken wird / denselben seinen letzten Willen / entweder in Schriften verfasset / oder aber mündlich / bey gesundem Verstande anzeigen und vermelden müge / welches dann / da es mündlich beschicht / von dem beywesenden Secretario fleissig aufgezeichnet / oder da es in Schrifften verfasset / für dem Testatore und beyden Raths-Personen alsbald öffentlich verlesen / und darauff er der Testator befragt werden sol / ob solches / wie verlesen / sein eigentlicher Will und Meynung sey / sagt er dann darauff bey guter Vernunft (dessen dann die Raths-Personen insonderheit fleissig Acht haben soll) verständlich Ja / so sol sein Testament fürderlichst vor Rath gebracht / und wann es daselbst durch die gewesene beyde Raths-Personen bezeuget / alsdann / vorbehältlich der Erben Interesse, confirmiret und bestättiget werden. Stürbe auch inmittelst / ehe
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/291>, abgerufen am 17.07.2024. |