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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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6.

Hat ein Mann ein Hauß in dieser Stadt / das nicht Keller tief gemauret ist / wil er das Keller tief mauren lassen / dar sol ihm sein Nachbahr / der bey ihm gelegen ist / zu helffen / und halb bezahlen was das kostet / es wäre dann / daß derselbe bereits eine Maure besonders hätte / die Keller tief wäre. Da auch jemand bauen wil auff seine Stätte / und wil dar eine Maure legen / dar vorzeiten keine Maur gewest ist / dar sein Nachbahr eine Wort bey hat / oder ein Hauß das nicht Keller tieff ist / dem sol sein Nachbahr auch helffen / wie vorgeschrieben stehet. Wil auch einer ein Steinhaupt bey das Wasser legen / dar sol ihm sein Nachbahr den Ortpfeiler mit zuhalten schüldig seyn / so fern er den selbigen mit gebrauchet / wäre es aber / daß derjenige / der also mit dem andern bauen müste / es nicht vermöchte / so sol derjenige / so bauen wil / das alleine mauren / und der ander sol ihm so viel Rente in sein Erbe schreiben lassen / nach unserm Stadt-Rechte / als das halb gekostet.

7.

Wor einer seine Pfäle gehabt / dar mag er sie wieder setzen / wann er was neues zu bauen fürhabens ist; wil er aber für die Pfäle ein Steinhaupt setzen / sol ihm eine Elle außzufahren gegönnet werden / so

6.

Hat ein Mann ein Hauß in dieser Stadt / das nicht Keller tief gemauret ist / wil er das Keller tief mauren lassen / dar sol ihm sein Nachbahr / der bey ihm gelegen ist / zu helffen / und halb bezahlen was das kostet / es wäre dann / daß derselbe bereits eine Maure besonders hätte / die Keller tief wäre. Da auch jemand bauen wil auff seine Stätte / und wil dar eine Maure legen / dar vorzeiten keine Maur gewest ist / dar sein Nachbahr eine Wort bey hat / oder ein Hauß das nicht Keller tieff ist / dem sol sein Nachbahr auch helffen / wie vorgeschrieben stehet. Wil auch einer ein Steinhaupt bey das Wasser legen / dar sol ihm sein Nachbahr den Ortpfeiler mit zuhalten schüldig seyn / so fern er den selbigen mit gebrauchet / wäre es aber / daß derjenige / der also mit dem andern bauen müste / es nicht vermöchte / so sol derjenige / so bauen wil / das alleine mauren / und der ander sol ihm so viel Rente in sein Erbe schreiben lassen / nach unserm Stadt-Rechte / als das halb gekostet.

7.

Wor einer seine Pfäle gehabt / dar mag er sie wieder setzen / wann er was neues zu bauen fürhabens ist; wil er aber für die Pfäle ein Steinhaupt setzen / sol ihm eine Elle außzufahren gegönnet werden / so

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[0285] 6. Hat ein Mann ein Hauß in dieser Stadt / das nicht Keller tief gemauret ist / wil er das Keller tief mauren lassen / dar sol ihm sein Nachbahr / der bey ihm gelegen ist / zu helffen / und halb bezahlen was das kostet / es wäre dann / daß derselbe bereits eine Maure besonders hätte / die Keller tief wäre. Da auch jemand bauen wil auff seine Stätte / und wil dar eine Maure legen / dar vorzeiten keine Maur gewest ist / dar sein Nachbahr eine Wort bey hat / oder ein Hauß das nicht Keller tieff ist / dem sol sein Nachbahr auch helffen / wie vorgeschrieben stehet. Wil auch einer ein Steinhaupt bey das Wasser legen / dar sol ihm sein Nachbahr den Ortpfeiler mit zuhalten schüldig seyn / so fern er den selbigen mit gebrauchet / wäre es aber / daß derjenige / der also mit dem andern bauen müste / es nicht vermöchte / so sol derjenige / so bauen wil / das alleine mauren / und der ander sol ihm so viel Rente in sein Erbe schreiben lassen / nach unserm Stadt-Rechte / als das halb gekostet. 7. Wor einer seine Pfäle gehabt / dar mag er sie wieder setzen / wann er was neues zu bauen fürhabens ist; wil er aber für die Pfäle ein Steinhaupt setzen / sol ihm eine Elle außzufahren gegönnet werden / so

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/285>, abgerufen am 23.11.2024.