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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten bey sein Gebäude gehen mügen / und ihm eine rechtmäßige Speermasse geben / darnach er sich in seinem bauen zu richten habe.

3.

Da aber jemand von den Caspelherrn / und den geschwornen Zimmer- und Maurleuten eine Speermasse gegeben wäre / und derselbige sich deroselben im bauende nicht würde gleichmässig verhalten / und darüber geklagt würde / sol demselben / der solch Gebäude verfertiget / sein Arbeit verbotten / und nach Gelegenheit der Verbrechung / andern zum Abscheu / von dem Rathe ernstlichen gestraffet / und das Gebäude in den rechtmässigen Standt wieder gebracht werden.

4.

Wer eine Außlucht gegen die Strassen bauen lassen wil / dem sol eine Elle außzufahren gegönnet werden / und nicht mehr; nach dem Wasser aber sollen zwo Ellen / mit den Löven außzufahren nachgegeben werden / so fern es das Ort / da gebauet werden sol / bequemlich erleiden wil. Rücket und fahret jemand ferner heraus / der Zimmermann / Tischer / oder Steinmetzer / der die Außlucht gebauet / sol in Poen zehen Reichsthaler verfallen seyn / und

neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten bey sein Gebäude gehen mügen / und ihm eine rechtmäßige Speermasse geben / darnach er sich in seinem bauen zu richten habe.

3.

Da aber jemand von den Caspelherrn / und den geschwornen Zimmer- und Maurleuten eine Speermasse gegeben wäre / und derselbige sich deroselben im bauende nicht würde gleichmässig verhalten / und darüber geklagt würde / sol demselben / der solch Gebäude verfertiget / sein Arbeit verbotten / und nach Gelegenheit der Verbrechung / andern zum Abscheu / von dem Rathe ernstlichen gestraffet / und das Gebäude in den rechtmässigen Standt wieder gebracht werden.

4.

Wer eine Außlucht gegen die Strassen bauen lassen wil / dem sol eine Elle außzufahren gegönnet werden / und nicht mehr; nach dem Wasser aber sollen zwo Ellen / mit den Löven außzufahren nachgegeben werden / so fern es das Ort / da gebauet werden sol / bequemlich erleiden wil. Rücket und fahret jemand ferner heraus / der Zimmermann / Tischer / oder Steinmetzer / der die Außlucht gebauet / sol in Poen zehen Reichsthaler verfallen seyn / und

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[0283] neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten bey sein Gebäude gehen mügen / und ihm eine rechtmäßige Speermasse geben / darnach er sich in seinem bauen zu richten habe. 3. Da aber jemand von den Caspelherrn / und den geschwornen Zimmer- und Maurleuten eine Speermasse gegeben wäre / und derselbige sich deroselben im bauende nicht würde gleichmässig verhalten / und darüber geklagt würde / sol demselben / der solch Gebäude verfertiget / sein Arbeit verbotten / und nach Gelegenheit der Verbrechung / andern zum Abscheu / von dem Rathe ernstlichen gestraffet / und das Gebäude in den rechtmässigen Standt wieder gebracht werden. 4. Wer eine Außlucht gegen die Strassen bauen lassen wil / dem sol eine Elle außzufahren gegönnet werden / und nicht mehr; nach dem Wasser aber sollen zwo Ellen / mit den Löven außzufahren nachgegeben werden / so fern es das Ort / da gebauet werden sol / bequemlich erleiden wil. Rücket und fahret jemand ferner heraus / der Zimmermann / Tischer / oder Steinmetzer / der die Außlucht gebauet / sol in Poen zehen Reichsthaler verfallen seyn / und

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/283>, abgerufen am 23.11.2024.