Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS XIX. Vom See-Raube. ARTICULUS I. Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten. 2. Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht / TITULUS XIX. Vom See-Raube. ARTICULUS I. Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten. 2. Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0280"/> <div n="2"> <head>TITULUS XIX.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Vom See-Raube.</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS I.</head><lb/><lb/> <p>Würde mit etlichen See-Räubern <hi rendition="#aq">Composition</hi>, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0280]
TITULUS XIX.
Vom See-Raube.
ARTICULUS I.
Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten.
2.
Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/280>, abgerufen am 16.02.2025. |