Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schaden darff man von den Gütern / die in dem Bothe enthalten / nicht mit gelten. 10. Wann ein Schiff / vorstehender Noth halben / vor ein Land käme / dar es Haven müste / und daselbst unbekandt wäre / so daß es einen Piloten bedürfte / was das kostet / sol gelten Schif / Gut und Fracht / als in geworffenem Gute verordnet ist. TITULVS XVII. Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern: ARTICULUS 1. Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das Schaden darff man von den Gütern / die in dem Bothe enthalten / nicht mit gelten. 10. Wann ein Schiff / vorstehender Noth halben / vor ein Land käme / dar es Haven müste / und daselbst unbekandt wäre / so daß es einen Piloten bedürfte / was das kostet / sol gelten Schif / Gut und Fracht / als in geworffenem Gute verordnet ist. TITULVS XVII. Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern: ARTICULUS 1. Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0272"/> Schaden darff man von den Gütern / die in dem Bothe enthalten / nicht mit gelten.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Schiff / vorstehender Noth halben / vor ein Land käme / dar es Haven müste / und daselbst unbekandt wäre / so daß es einen Piloten bedürfte / was das kostet / sol gelten Schif / Gut und Fracht / als in geworffenem Gute verordnet ist.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XVII.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0272]
Schaden darff man von den Gütern / die in dem Bothe enthalten / nicht mit gelten.
10.
Wann ein Schiff / vorstehender Noth halben / vor ein Land käme / dar es Haven müste / und daselbst unbekandt wäre / so daß es einen Piloten bedürfte / was das kostet / sol gelten Schif / Gut und Fracht / als in geworffenem Gute verordnet ist.
TITULVS XVII.
Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern:
ARTICULUS 1.
Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/272>, abgerufen am 16.02.2025. |