Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht. 4. Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol. 5. Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn / 3. Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht. 4. Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol. 5. Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0266"/> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0266]
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Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht.
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Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol.
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Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/266>, abgerufen am 16.02.2025. |