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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.

18.

Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.

19.

Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.

18.

Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.

19.

Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

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[0252] Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden. 18. Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte. 19. Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/252>, abgerufen am 24.11.2024.