Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.13. Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden. 14. Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben. 15. Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey 13. Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden. 14. Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben. 15. Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0250"/> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0250]
13.
Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden.
14.
Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben.
15.
Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/250>, abgerufen am 16.02.2025. |