Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen. 3. So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen. 4. Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander Victualien, und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne Consent eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden. dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen. 3. So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen. 4. Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander Victualien, und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne Consent eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0243"/> dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander <hi rendition="#aq">Victualien,</hi> und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne <hi rendition="#aq">Consent</hi> eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0243]
dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen.
3.
So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen.
4.
Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander Victualien, und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne Consent eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/243 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/243>, abgerufen am 17.02.2025. |