Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen. TITULVS. XIII. Von Schiff-Redern oder Freunden: ARTICULUS 1. Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn. 2. Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen. TITULVS. XIII. Von Schiff-Redern oder Freunden: ARTICULUS 1. Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn. 2. Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0242"/> die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS. XIII.</hi> </head><lb/><lb/> <head>Von Schiff-Redern oder Freunden:</head><lb/><lb/> <div n="3"> <argument> <p> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </p> </argument><lb/> <p>Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0242]
die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen.
TITULVS. XIII.
Von Schiff-Redern oder Freunden:
ARTICULUS 1.
Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn.
2.
Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/242>, abgerufen am 22.02.2025. |