Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Tage im Sterb-Hause und sonst verhandene / und ihrem verstorbenen Ehe-Manne / und ihr zugehörige beschwerte Güter / ihren Creditorn hat abgetreten) Eltern oder verwandte Freunde dieselbe aus ihren eigenen Gütern wiederumb außsteuren / so können des verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, so wenig die Wittwe / als auch ihren andern Ehe-Mann / ferner nicht besprechen. Da aber die Wittwe und ihr ander Ehe-Mann / sich des ersten Ehe-Mannes Güter / es sey viel oder wenig / beweißlich angemasset hätten / so seyn sie auch auff den Fall / zu den nachstehenden Schulden des ersten verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, zu antworten verbunden. TITULUS XII. Von Anwaldtschafft und Befehlich: ARTICULUS 1. Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen Tage im Sterb-Hause und sonst verhandene / und ihrem verstorbenen Ehe-Manne / und ihr zugehörige beschwerte Güter / ihren Creditorn hat abgetreten) Eltern oder verwandte Freunde dieselbe aus ihren eigenen Gütern wiederumb außsteuren / so können des verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, so wenig die Wittwe / als auch ihren andern Ehe-Mann / ferner nicht besprechen. Da aber die Wittwe und ihr ander Ehe-Mann / sich des ersten Ehe-Mannes Güter / es sey viel oder wenig / beweißlich angemasset hätten / so seyn sie auch auff den Fall / zu den nachstehenden Schulden des ersten verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, zu antworten verbunden. TITULUS XII. Von Anwaldtschafft und Befehlich: ARTICULUS 1. Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0238"/> Tage im Sterb-Hause und sonst verhandene / und ihrem verstorbenen Ehe-Manne / und ihr zugehörige beschwerte Güter / ihren <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> hat abgetreten) Eltern oder verwandte Freunde dieselbe aus ihren eigenen Gütern wiederumb außsteuren / so können des verstorbenen Ehe-Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn,</hi> so wenig die Wittwe / als auch ihren andern Ehe-Mann / ferner nicht besprechen. Da aber die Wittwe und ihr ander Ehe-Mann / sich des ersten Ehe-Mannes Güter / es sey viel oder wenig / beweißlich angemasset hätten / so seyn sie auch auff den Fall / zu den nachstehenden Schulden des ersten verstorbenen Ehe-Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn</hi>, zu antworten verbunden.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS XII.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Anwaldtschafft und Befehlich:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0238]
Tage im Sterb-Hause und sonst verhandene / und ihrem verstorbenen Ehe-Manne / und ihr zugehörige beschwerte Güter / ihren Creditorn hat abgetreten) Eltern oder verwandte Freunde dieselbe aus ihren eigenen Gütern wiederumb außsteuren / so können des verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, so wenig die Wittwe / als auch ihren andern Ehe-Mann / ferner nicht besprechen. Da aber die Wittwe und ihr ander Ehe-Mann / sich des ersten Ehe-Mannes Güter / es sey viel oder wenig / beweißlich angemasset hätten / so seyn sie auch auff den Fall / zu den nachstehenden Schulden des ersten verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, zu antworten verbunden.
TITULUS XII.
Von Anwaldtschafft und Befehlich:
ARTICULUS 1.
Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen
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