Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680./ oder seiner Wittwen / und den Kindern / die so wol aus der ersten / andern und dritten Ehe gebohren / die Theilung nach den auffgerichten Ehezärtern billig gehalten; und seyn so wol der eine als der ander darnach sich zu richten schüldig / und ist damit der Wittwen die Wahl zu dem Stadt-Rechte / oder zu den Ehezärtern sich zu ziehen / hiemit benommen / sondern muß dieselbe die Ehezarter folgen. 12. Ob schon nach den auffgerichteten und vollnzogenen Ehezärtern / ein der Eheleut hernacher ein Testament oder Disposition seines letzten Willens / wie es mit seinen nachgelassenen Gütern zu halten / verfassen lassen würde / so mag doch solch Testamet den vollenzogenen Ehezärtern in den Puncten / die denselben wörtlich seyn einverleibet / nichts praejudiciren. 13. Werden nach des Ehe-Mannes Absterben / die nachgelassene Güter mit Schulden-Last beschweret befunden / so bleibet der nachgelassenen Wittwen eingebrachter Brautschatz vor die Schülde / die in stehender Ehe gemacht seyn / verbunden. / oder seiner Wittwen / und den Kindern / die so wol aus der ersten / andern und dritten Ehe gebohren / die Theilung nach den auffgerichten Ehezärtern billig gehalten; und seyn so wol der eine als der ander darnach sich zu richten schüldig / und ist damit der Wittwen die Wahl zu dem Stadt-Rechte / oder zu den Ehezärtern sich zu ziehen / hiemit benommen / sondern muß dieselbe die Ehezarter folgen. 12. Ob schon nach den auffgerichteten und vollnzogenen Ehezärtern / ein der Eheleut hernacher ein Testament oder Disposition seines letzten Willens / wie es mit seinen nachgelassenen Gütern zu halten / verfassen lassen würde / so mag doch solch Testamet den vollenzogenen Ehezärtern in den Puncten / die denselben wörtlich seyn einverleibet / nichts praejudiciren. 13. Werden nach des Ehe-Mannes Absterben / die nachgelassene Güter mit Schulden-Last beschweret befunden / so bleibet der nachgelassenen Wittwen eingebrachter Brautschatz vor die Schülde / die in stehender Ehe gemacht seyn / verbunden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0236"/> / oder seiner Wittwen / und den Kindern / die so wol aus der ersten / andern und dritten Ehe gebohren / die Theilung nach den auffgerichten Ehezärtern billig gehalten; und seyn so wol der eine als der ander darnach sich zu richten schüldig / und ist damit der Wittwen die Wahl zu dem Stadt-Rechte / oder zu den Ehezärtern sich zu ziehen / hiemit benommen / sondern muß dieselbe die Ehezarter folgen.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Ob schon nach den auffgerichteten und vollnzogenen Ehezärtern / ein der Eheleut hernacher ein Testament oder <hi rendition="#aq">Disposition</hi> seines letzten Willens / wie es mit seinen nachgelassenen Gütern zu halten / verfassen lassen würde / so mag doch solch Testamet den vollenzogenen Ehezärtern in den Puncten / die denselben wörtlich seyn einverleibet / nichts <hi rendition="#aq">praejudicir</hi>en.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Werden nach des Ehe-Mannes Absterben / die nachgelassene Güter mit Schulden-Last beschweret befunden / so bleibet der nachgelassenen Wittwen eingebrachter Brautschatz vor die Schülde / die in stehender Ehe gemacht seyn / verbunden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0236]
/ oder seiner Wittwen / und den Kindern / die so wol aus der ersten / andern und dritten Ehe gebohren / die Theilung nach den auffgerichten Ehezärtern billig gehalten; und seyn so wol der eine als der ander darnach sich zu richten schüldig / und ist damit der Wittwen die Wahl zu dem Stadt-Rechte / oder zu den Ehezärtern sich zu ziehen / hiemit benommen / sondern muß dieselbe die Ehezarter folgen.
12.
Ob schon nach den auffgerichteten und vollnzogenen Ehezärtern / ein der Eheleut hernacher ein Testament oder Disposition seines letzten Willens / wie es mit seinen nachgelassenen Gütern zu halten / verfassen lassen würde / so mag doch solch Testamet den vollenzogenen Ehezärtern in den Puncten / die denselben wörtlich seyn einverleibet / nichts praejudiciren.
13.
Werden nach des Ehe-Mannes Absterben / die nachgelassene Güter mit Schulden-Last beschweret befunden / so bleibet der nachgelassenen Wittwen eingebrachter Brautschatz vor die Schülde / die in stehender Ehe gemacht seyn / verbunden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/236>, abgerufen am 17.02.2025. |