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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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2.

Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden.

3.

Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen.

4.

Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends

2.

Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden.

3.

Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen.

4.

Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends

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[0232] 2. Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden. 3. Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen. 4. Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/232>, abgerufen am 22.11.2024.