Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.11. Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben. 12. Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und Inventarij, oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden. 13. Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden. 11. Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben. 12. Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und Inventarij, oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden. 13. Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0230"/> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und <hi rendition="#aq">Inventarij,</hi> oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0230]
11.
Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben.
12.
Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und Inventarij, oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden.
13.
Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/230>, abgerufen am 17.07.2024. |