Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen. 6. Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden. 7. Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen. 8. Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen. 6. Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden. 7. Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen. 8. Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0228"/> Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen <hi rendition="#aq">contrahirt,</hi> dafür müssen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0228]
Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.
6.
Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.
7.
Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.
8.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/228>, abgerufen am 17.07.2024. |