Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten. 13. Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn. 14. Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig. 15. Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden. 13. Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten. 13. Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn. 14. Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig. 15. Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden. 13. Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0224"/> so irgends vor die vorigen Jahre ist ver<hi rendition="#aq">obligir</hi>et gewesen / hierzu nicht antworten.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst <hi rendition="#aq">alienirt,</hi> so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch <hi rendition="#aq">resti</hi>erender Zeit / unvorfänglich seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0224]
so irgends vor die vorigen Jahre ist verobligiret gewesen / hierzu nicht antworten.
13.
Wann einer sein Hauß auff ein oder mehr Jahr verhäuret hat / und mitler weile dasselbige verpfändet / verkaufft / oder sonst alienirt, so sol solcher Contract allezeit dem Häurer an seinem habenden Rechte und noch restierender Zeit / unvorfänglich seyn.
14.
Stirbet aber der / so ein Hauß gemiethet oder vermiethet hat / die Erben seyn beyderseits den getroffenen Contract zu halten / oder den Gegentheil zu befriedigen schüldig.
15.
Der Verhäurer sol allezeit das Hauß mit nothwendigen Gebäuden unterhalten / und sofern er hierinnen nachlässig / sol ihm solches / nach Erkäntnüß des Rechten / in der Häure abgekürtzt werden.
13.
Ein Häurer sol das gehäurte Hauß in guter Acht haben / als wann es sein eigen wäre / und da durch seinen oder seines beyhabenden Gesindes Unfleiß
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