Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden. 8. Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden. 9. Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn. 10. So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden. 8. Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden. 9. Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn. 10. So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0222"/> dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0222]
dann der Herr bey seinem Eyde zuerhalten schüldig / das ist sein Herr zu bezahlen nicht verbunden.
8.
Wiederfähret ohne des Herrn Schuld einem Knechte in seinem Dienste ein Unglück / an seinem Leibe und Gesundheit / des bleibet der Herr ohne Schaden / doch muß er ihm das volle Lohn geben / und was also in diesen vorgehenden Articuln von den Knechten geordnet / sol auch von den Dienst-Mägden verstanden werden.
9.
Welcher Mann in dieser guten Stadt sein Hauß / Boden / oder Keller auff Ostern oder Michaelis verheuret / der sol dieselbige in der vierdten Woche darnach räumen und frey schaffen / Imgleichen sol auch der Häurer auff dieselbige Zeit seine Häure zu erlegen schüldig seyn.
10.
So jemand ein Hauß / auf ein halb oder gantz Jahr geheuret hat / und dasselbige nicht befahren wil / der sol eines halben oder gantzen Jahres Häure bezahlen / Ist aber die Verhäurung auff zwey / drey / oder mehr Jahr geschlossen: So muß er gleichfalls eines
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