Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig. TITULUS IX. Von Miethen und Vermieten: ARTICULUS 1. Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten 2. Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist. und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig. TITULUS IX. Von Miethen und Vermieten: ARTICULUS 1. Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten 2. Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219"/> und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.</p> </div> </div> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS IX.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Miethen und Vermieten:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0219]
und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.
TITULUS IX.
Von Miethen und Vermieten:
ARTICULUS 1.
Welcher Knecht auff Petri / Ostern oder Michaelis / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten
2.
Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/219>, abgerufen am 17.02.2025. |