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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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10.

Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget.

11.

Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten.

12.

Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr

10.

Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget.

11.

Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten.

12.

Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr

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[0215] 10. Ein Kauff und Verkauff / kan in dieser guten Stadt auch wol ohne Gottespfenning / beständiglich getroffen werden; wann aber derselbige ergangen / ist der Kauff dadurch desto mehr bekräfftiget. 11. Welcher Mann sein Gut verkaufft / mit dem Bedinge / so fern der Käuffer innerhalb sechs Monath das Kauff-Geld nicht erlegen wird / so sol der Kauf von keinem Würden seyn / der hat gnugsame Macht / und stehet allein in desselbigen / und nicht in des Käuffers Gefallen / wann die sechs Monath verflossen / und das Geld noch nicht bezahlet ist / entweder das Kauff-Geld zu fordern / oder gantz und gar von dem Kauf abzustehen / und seine Wahre wiederumb zu sich zu nehmen. Doch wann er den einen Weg erwehlet hat / kan er zu dem andern nicht schreiten. 12. Wann jemand sein Gut verkaufft / mit dieser Condition, so fern innerhalb zwey Monaten einander kömpt / der mehr darumb geben wil / so sol der Kauff von unwürden seyn / und nicht gelten: Oder so fern innerhalb zwey Monathen niemand kömpt der mehr

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/215>, abgerufen am 22.12.2024.