Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen. 8. Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden. 9. Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist. zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen. 8. Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden. 9. Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0214"/> zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0214]
zugeschriebene Erbe anfechten / Es sey dann / daß er durch rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen: So hat er billig von Zeit der Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.
8.
Welcher Mann etwas kaufft / der sol sich vorsehen / und eigentlich wahr nehmen / was und von weme er kaufft / dann / wann ein Gut gestohlen / geraubet und abgetrogen ist / und der rechte Herr desselbigen kömpt / und glaubwürdige Anzeig thut / das solches Gut sein gewesen und noch sey: So mag er dasselbe mit Vorwissen des Richters / ohne alle Entgeltnüß und Bezahlung des außgegebenen Kauff-geldes / wiederumb an sich nehmen / und sol der Käuffer / wofern er umb den Diebstal und Betriegung gewust / mit gebührender Straffe belegt werden.
9.
Wann Käuffer und Verkäuffer sich dessen vereinbahren / daß ihre Abrede in Schrifften sol verfertiget werden / und alsdann erst bündig seyn: So ist der Kauff von keinen Würden / biß daß dieselbige Schrifft in allen ihren Puncten beliebet und vollzogen ist.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/214>, abgerufen am 17.07.2024. |