Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.er sich aller vorgesetzter dreyer Wohlthaten und Begnadung Rechtens / so den Bürgen vergönnet / allerdings unfähig und verlustig. 13. Wann einer etwas kaufft von einem / auff gewisse Zeit zu bezahlen / und der Verkäuffer trauet dem Käuffer / also das er der Käuffer es in seine Gewehr bringet / wil der Verkäuffer alsdann Bürgen für die Bezahlung haben: So darff er ihm alsdann keine Bürgen dafür stellen / es were dann offenbahr / kund und notorium, das er flüchtig oder weichhafftig seyn würde. 14. Wann jemand ein Erbe verlassen wird / der sol immer zu Bürgen nehmen / auff das er verwahret werde Jahr und Tag / und entbricht ihm etwas an der Gewehrde / das sol der Bürge entrichten. Und wann die Gewehr Jahr und Tag geschehen ist / so ist der Bürge frey / und der / deme das Erbe verlassen und zugeschrieben / dasselb näher zubehalten / dann es ihm jenig Mann abzuwinnen. Es were dann / das der jenige / welcher es anzufechten Vorhabens / durch Rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen / so hat er billig von Zeit der erlangten Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen. er sich aller vorgesetzter dreyer Wohlthaten und Begnadung Rechtens / so den Bürgen vergönnet / allerdings unfähig und verlustig. 13. Wann einer etwas kaufft von einem / auff gewisse Zeit zu bezahlen / und der Verkäuffer trauet dem Käuffer / also das er der Käuffer es in seine Gewehr bringet / wil der Verkäuffer alsdann Bürgen für die Bezahlung haben: So darff er ihm alsdann keine Bürgen dafür stellen / es were dann offenbahr / kund und notorium, das er flüchtig oder weichhafftig seyn würde. 14. Wann jemand ein Erbe verlassen wird / der sol immer zu Bürgen nehmen / auff das er verwahret werde Jahr und Tag / und entbricht ihm etwas an der Gewehrde / das sol der Bürge entrichten. Und wann die Gewehr Jahr und Tag geschehen ist / so ist der Bürge frey / und der / deme das Erbe verlassen und zugeschrieben / dasselb näher zubehalten / dann es ihm jenig Mann abzuwinnen. Es were dann / das der jenige / welcher es anzufechten Vorhabens / durch Rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen / so hat er billig von Zeit der erlangten Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0203"/> er sich aller vorgesetzter dreyer Wohlthaten und Begnadung Rechtens / so den Bürgen vergönnet / allerdings unfähig und verlustig.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer etwas kaufft von einem / auff gewisse Zeit zu bezahlen / und der Verkäuffer trauet dem Käuffer / also das er der Käuffer es in seine Gewehr bringet / wil der Verkäuffer alsdann Bürgen für die Bezahlung haben: So darff er ihm alsdann keine Bürgen dafür stellen / es were dann offenbahr / kund und <hi rendition="#aq">notorium,</hi> das er flüchtig oder weichhafftig seyn würde.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand ein Erbe verlassen wird / der sol immer zu Bürgen nehmen / auff das er verwahret werde Jahr und Tag / und entbricht ihm etwas an der Gewehrde / das sol der Bürge entrichten. Und wann die Gewehr Jahr und Tag geschehen ist / so ist der Bürge frey / und der / deme das Erbe verlassen und zugeschrieben / dasselb näher zubehalten / dann es ihm jenig Mann abzuwinnen. Es were dann / das der jenige / welcher es anzufechten Vorhabens / durch Rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen / so hat er billig von Zeit der erlangten Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0203]
er sich aller vorgesetzter dreyer Wohlthaten und Begnadung Rechtens / so den Bürgen vergönnet / allerdings unfähig und verlustig.
13.
Wann einer etwas kaufft von einem / auff gewisse Zeit zu bezahlen / und der Verkäuffer trauet dem Käuffer / also das er der Käuffer es in seine Gewehr bringet / wil der Verkäuffer alsdann Bürgen für die Bezahlung haben: So darff er ihm alsdann keine Bürgen dafür stellen / es were dann offenbahr / kund und notorium, das er flüchtig oder weichhafftig seyn würde.
14.
Wann jemand ein Erbe verlassen wird / der sol immer zu Bürgen nehmen / auff das er verwahret werde Jahr und Tag / und entbricht ihm etwas an der Gewehrde / das sol der Bürge entrichten. Und wann die Gewehr Jahr und Tag geschehen ist / so ist der Bürge frey / und der / deme das Erbe verlassen und zugeschrieben / dasselb näher zubehalten / dann es ihm jenig Mann abzuwinnen. Es were dann / das der jenige / welcher es anzufechten Vorhabens / durch Rechtmässige Uhrsache außheimisch gewesen / so hat er billig von Zeit der erlangten Wissenschafft noch Jahr und Tag zugeniessen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/203>, abgerufen am 17.07.2024. |