Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten.

8.

Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen.

8.

Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten.

8.

Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen.

8.

Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0201"/>
verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der <hi rendition="#aq">Exception Excusionis Principalis</hi> nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Das andere <hi rendition="#aq">beneficium</hi> oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen <hi rendition="#aq">portion pro rata</hi> auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0201] verpflichten / hat der / oder dieselbige / die sich also verpflichtet haben / sich hinförter der Exception Excusionis Principalis nicht zugebrauchen / sondern müssen wir die Sachwaltere selbsten halten. 8. Das andere beneficium oder Begnadung Rechtens ist diese / wann sich etliche Bürgen für eine Schuld eingelassen / und verpflichtet / das ein jeder mit Bezahlung seines Antheils / so ferne die Bürgen alle zu bezahlen haben / von der Bürgschafft sich erledigen könne / es were dann gleichfals Sache / das die Bürgen sich solcher Gutthat gemeines Rechtens außdrücklich begeben / oder sich einer vor alle / und alle vor einen / verpflichtet hätten / dann auff solchen Fall der Gläubiger alle Bürgen / oder aber einen unter ihnen / welchen er will / umb die Bezahlung anzulangen / und so er von einem nicht kan vollnkömlich bezahlet werden / hat er macht / die Schuld von den andern Mitlobern / oder so etliche davon verstorben / von derselben Erben biß zu seiner gantzen Bezahlung / zuforderen. 8. Weren aber die Mitlober etliche verarmet / müssen die Vermügene der Umvermügenen portion pro rata auff sich nehmen / und dieselbige abtragen und bezahlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/201
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/201>, abgerufen am 21.11.2024.