Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben. 11. Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben. 11. Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0194"/> Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern <hi rendition="#aq">Creditorn,</hi> ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0194]
Verpfändung / in ihres Mannes Gütern vor allen andern Creditorn, ob die gleich ältere stillschweigende Verpfändungen hätten / vorgezogen werden: So wollen Wir doch / zu Handhabung gemeines Nutzens / Trauens und Glaubens / und zu Beforderung der Handthierung / auch weil es hiebevor in dieser Stadt üblich also gehalten worden / hiemit geordnet haben / das die Frauen ihres eingebrachten Brautschatzes halben / in ihres Mannes Schulden / so in stehender Ehe gemacht / nicht allein keinen Vorzug haben / sondern das auch derselbe Brautschatz / wie dann imgleichen alle andere / ihre in stehender Ehe angeerbte Gütere / vor ihres Mannes Schülden gäntzlich hafften und gehalten seyn sollen. Was ihr aber nach ihres Mannes Tode / oder auch / nach dem derselbe entwichen / anstirbet / dessen hat sie billig sampt ihren Kindern zugeniessen / und haben ihres Mannes Creditorn keine Forderung oder Zuspruch daran / es sey dann / das sie sich anders verschrieben.
11.
Da auch jemand binnen dieser Stadt / ihm eine Witwe oder Jungfrau vertrauen liesse / und bey der Velöbnüß sich seiner Güter höher / als dieselben werth seyn / berühmete / oder aber auch keinen Brautschatz Nahmkündig gemacht hätte / und er darnach dergestalt in Schülden vertieffet befunden würde / das er nach Ablegung
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/194>, abgerufen am 17.07.2024. |